Inzwischen haben wir ein Update zur Rechtslage erhalten. Start- und Landeplätze werden vom Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Luftverkehr, im allgemeinen als Sportstätten bzw. Einrichtungen für Sport eingestuft.
Durch die Corona-Verordnung des Landes ist deren Benutzung zum aktuellen Zeitpunkt (19.04.2020) untersagt. Damit bleibt der Flugbetrieb in Baden-Württemberg nach wie vor eingestellt.
Die aktuelle Verordnung gilt bis 03.05.2020. Auf Basis der bis dahin beobachteten Entwicklungen wird auf Bundes- und Länderebene über neue Lockerungen – oder Verschärfungen – der Coronamaßnahmen entschieden. Der DHV setzt sich derweil „[…] auch beim Bund dafür ein, dass der Luftsport bei der nächsten Ministerkonferenz mit der Bundesregierung am 30.4. berücksichtigt wird.“ (Auszug aus der Antwortmail des DHV auf unsere Nachfrage dort).